Kunstaktion gestoppt: Hundewelpen sollten mit Kabelbinder getötet werden

Kunstaktion gestoppt: Hundewelpen sollten mit Kabelbinder getötet werden

Noch vor weniger Tagen sorgten Künstler für Aufregung, die ein Kunstexperiment durchführten, bei dem Internetnutzer darüber abstimmen sollten, ob eine Schaf mittels Guillotine ins Jenseits befördert werden soll oder nicht. Nun musste das Berliner Verwaltungsgericht in einem anderen Fall im Eilverfahren die grausame Tötung von Hundewelpen verhindern.

Viele werden sich fragen, ob Kunst nur noch über Provokation funktioniert. In dem aktuellen Fall muss das Berliner Verwaltungsgericht via Eilbeschluss einschreiten und eine Performance verhindern, bei der in einem Spandauer Theater unter dem Titel: „Der Tod als Metamorphose“ am 30. April zwei Hundewelpen mittels Kabelbinder getötet werden sollten.

Das Gericht entschied das eine derartige „Kunstaktion“ weder unter die Kunstfreiheit fällt noch ist sie als Protest gegen die grausame Tötung von Hundewelpen zulässig.

Erst 15 Minuten Meditation, dann zwei Hundewelpen mittels Kabelbinder killen

Laut Gericht hatte die Antragstellerin für den 30. April 2012 die „Performance“ geplant. Im Rahmen einer an „traditionelle thailändische Kunstformen orientierten“ Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die „Performance“ enden.

Dieses Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere.

Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfassungswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG darstelle. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Der kulturpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Thorsten Schatz, erklärt dazu am Sonntag:
“Ich begrüße das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Es zeigt deutlich, dass das Recht auf Leben selbstverständlich auch für Tiere gilt und über der Kunstfreiheit liegt.“